AGB


I. Geltung

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern.

2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, und zwar ausschließlich.

3. Eine Anerkennung eigener Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erfolgt auch nicht dadurch, dass wir diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt unser Bestätigungsschreiben.

5. Ist Gegenstand unserer Lieferung eine Maschine, so ist vereinbart, dass die Lieferbedingungen des Herstellerwerks ergänzend Vertragsbestandteil sind.

6. Die von uns gelieferte Ware ist für die Verwendung im Inland bestimmt. Eine beabsichtigte Ausfuhr bedarf der Vereinbarung.

 

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebotes. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke. Qualitäts-, Abmessungs- und Farbnuancen begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

2. Druck-, Schreib-, Rechenfehler, Missverständnisse bei telefonischer Übermittlung, aufkommende Fehler in Zeichnungen, Kalkulationen, Maß- und Flächenberechnungen können uns gegenüber weder Schadensersatzansprüche noch Leistungspflichten begründen. Missverständnisse der genannten Art hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen.

3. Erstellen wir einen verlangten Kostenvoranschlag und kommt es nicht zur Auftragserteilung, so können wir ein angemessenes Entgelt für die Erstellung des Kostenvoranschlages erheben.

4. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Nettoverkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.

 

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Karlsruhe zuzüglich Verpackung, Fracht und der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend zu den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3. Wir sind berechtigt, bei einem Auftragswert unter € 60,- eine Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.

 

IV. Lieferung

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager oder Werk verlassen hat.

4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen oder Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Bei verspäteter Lieferung hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Treten Ereignisse ein, die zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung und Leistung führen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Fall nicht.

7. Bei angebotener Lieferung ab Lager sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt.

8. Ab Gefahrübergang verjähren Mängelansprüche spätestens in 12 Monaten; unterliegt der Liefergegenstand bei dem Auftraggeber außerordentlicher Beanspruchung – z. B. Mehrschichtbetrieb, beträgt die Gewährleistungsfrist lediglich 6 Monate. Ersatzansprüche aus anderem Rechtsgrund als Gewährleistung verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

9. Erfolgt die Lieferung von Werkzeugen nach besonderen Angaben oder Zeichnungen, gilt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % als vereinbart. Wir sind auch berechtigt, geringfügige Veränderungen vorzunehmen, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich ist. Abweichungen von den von uns angegebenen Gewichten bis zu 10 % toleriert der Auftraggeber.

 

V. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wir sind nicht verpflichtet, den Transport zu den billigsten Möglichkeiten zu bewerkstelligen. Dies gilt auch für den durch uns erfolgenden Abschluss einer eventuell vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.

2. Sendungen, die auf dem Transport verloren gegangen sind, müssen von dem Empfänger direkt bei den betreffenden Stellen reklamiert werden. Transportverluste, die von uns nicht zu vertreten sind, entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

3. Warenrückgaben sind grundsätzlich nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Im Falle einer Rücknahme berechnen wir Kosten von 30 % des Warenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer. Es wird nur unbenutzte Lagerware in unangebrochenen Versandeinheiten gegen Vorlage des Kaufbelegs zurückgenommen.

 

VI. Zahlung

1. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen an die Firma König ist Karlsruhe; für die Firma Schmieder ist der Erfüllungsort Stuttgart.

2. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar, das gleiche gilt für alle Rechnungsbeträge bis zu € 60,-.

3. Sonst sind Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.

4. An uns bisher unbekannte Besteller behalten wir uns Lieferung per Nachnahme vor.

5. Im Falle verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 10 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. Scheck- und Wechselzahlungen nehmen wir nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskontspesen hat der Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage bzw. zur Protestierung des jeweiligen Papiers.

6. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, noch bestehende Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit wir dafür Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine verfallen alle Sondervergüngstigungen. Auch sind wir in diesem Fall zur weiteren Lieferung und Leistung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen erbringt.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nicht-Kaufmann, so steht ihm ein Zurückhaltungsrecht nur insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes soll wie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten und nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendungen finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unsere Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

VIII. Gewährleistung, Haftung

1. Mängel – dies gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach Beendigung der Leistung – längstens innerhalb 10 Tagen nach Lieferung bzw. Beendigung unserer Leistungen – schriftlich zu rügen. Die Be- und Verarbeitung durch den Auftraggeber ist bei Mängelanzeigen unverzüglich einzustellen. Die gerügte Ware ist unverändert zu unserer Besichtigung und Überprüfung bereitzuhalten. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegen die Verpflichtung verstößt. Unsere Haftung entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber die von uns gelieferte und von ihm gerügte Ware verändert oder falsch angewendet hat.

2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder die Erteilung einer Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir berechtigt, Gewährleistungsarbeiten einzustellen bzw. nicht zu beginnen.

4. Für Schäden, die in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen, aus fehlerhafter Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind haften wir nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung bei Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Sind Gegenstand der Lieferung Ketten, Drahtseile oder Haken, so ist hier die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

IX. Entwürfe und Modelle

1. Entwürfe, Zeichnungen und Modelle dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis weder zur Weiterverarbeitung benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auch unsere Vorschläge für Grabdenkmale dürfen nur in Verbindung mit unserem Bronze-Aluminium-Symbolen verwendet werden.

2. Sonderanfertigungen nach Vorlage fremder Entwürfe, Zeichnungen und Modellen werden ohne Prüfung der urheber-, patent-, muster- oder markenrechtlichen Bestimmungen auf ausschließliche Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Für Schäden durch eventuelle missbräuchliche Benutzung der Vorlagen haften wir nicht.

3. Für Gussstücke nach Auftraggeberseite zur Verfügung gestellten Modelle aus Styroporschaum oder Wachs übernehmen wir kein Risiko.

4. Auch durch Vergütung von Kostenanteilen an von uns gefertigten Entwürfen, Zeichnungen und Modellen bleiben diese unser alleiniges Eigentum ohne weiteres Anrecht des Kunden. Wir haben das Recht zur weiteren Verwendung, beliebigen Vervielfältigung und Aufnahme in unsere Kataloge.

 

X. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort der Auslieferung.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckforderungen, die sich aus dem Liefervertrag oder als Folge aus diesem Vertrag ergeben für die Firma König der Gerichtsstand Karlsruhe und für die Firma Schmieder der Gerichtsstand Stuttgart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

XI. Allgemeines

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

3. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben.